Sie brauchen Hilfe von einem Rechtsanwalt?
>> Klicken Sie hier!

StVG § 20

StVG § 20

[ Auszug: Für Klagen, die auf Grund dieses Gesetzes erhoben werden, ist auch das Gericht zuständig, in dessen Bezirk das schädigende Ereignis stattgefunden hat ... ]